Akkreditiv - Kreditlexikon

Ein Akkreditiv stellt eine vertragliche Verpflichtung eines Kreditinstituts an einen Importeur dar, bei Vorlage der vereinbarten Dokumente dem Exporteur Zahlung zu leisten. Es ist daher ein abstraktes, selbstschuldnerisches und bedingtes Zahlungsversprechen. Beteiligte an einem Akkreditivauftrag sind der Auftraggeber (Importeur) , die eröffnende und die avisierende Bank sowie der Begünstigte (Exporteur).

Der Importeur beauftragt seine Bank (die eröffnende Bank) das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs zu eröffnen. Die Bank gibt daraufhin ein Zahlungsversprechen an den Exporteur ab. Die avisierende Bank gibt dem Exporteur das Akkreditiv bekannt, geht aber, sofern es sich nicht um ein eher seltenes, bestätigtes Akkreditiv handelt, selbst keine Verpflichtung ein. Es gibt verschiedene Arten von Akkreditiven. Man unterscheidet zwischen widerruflichen und unwiderruflichen, übertragbaren und nicht übertragbaren Akkreditiven sowie dem (üblichen) Waren- oder Dokumentenakkreditiv oder dem Barakkreditiv. Zu den in der Regel vorzulegenden Dokumenten zählen Konnossemente, Handelsrechnungen, Versicherungsbelege und sonstige Transportbelege.

Der Exporteur profitiert durch das Abschließen eines Akkreditivs, da er von der Bank ein Zahlungsversprechen bekommt, das er bei Vorlage der vereinbarten Dokumente ungeachtet der Interessen des Importeurs einfordern kann. Die Vorteile für den Importeur liegen darin, dass er erst nach Vorlage akkreditivkonformer Dokumente, die den Beleg für die Übersendung der bestellten Ware darstellen, innerhalb der vereinbarten Frist Zahlung leisten muss.

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