Anlagevermögen - Kreditlexikon

Das Anlagevermögen umfasst die Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd bzw. langfristig zu dienen (§ 247 HGB). Zusammen mit dem Umlaufvermögen, die zur Verwertung oder Veräußerung bestimmt sind, ist das Anlagevermögen eine wichtige Position auf der Aktivseite der Bilanz.

Das Anlagevermögen gliedert sich entsprechend dem HGB in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen. Zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören Lizenzen, Konzessionen und der Firmenwert (Goodwill). Die Sachanlagen umfassen Grundstücke und Bauten, technische Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung. Die Finanzanlagen beinhalten Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens sowie sonstige Ausleihungen.

Die Zuordnung ist nicht immer zweifelsfrei möglich und variiert je nach dem Geschäftszweck eines Unternehmens. Besonders deutlich wird das beispielsweise bei einem Bauträger, in dessen Bilanz fertig gestellte Objekte dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Sollte die Veräußerung jedoch nicht möglich ist, können diese Objekte auch ins Anlagevermögen übernommen werden und dem Unternehmen als Renditeobjekte langfristig Ertrag einbringen.

Beim Anlagevermögen ist zwischen abnutzbaren und nichtabnutzbaren Anlagegütern zu unterscheiden. Die Nutzung von Gebäuden oder Maschinen ist zeitlich begrenzt. Sie sind planmäßig abzuschreiben. Für die Abschreibungsfristen gibt der Gesetzgeber Richtlinien vor. Nicht abnutzbare Anlagegüter wie Grundstücke oder Finanzanlagen sind zum Bilanzstichtag zu bewerten. Nach dem Handelsgesetzbuch ist dabei im Gegensatz zu den Bewertungsvorschriften zum Umlaufvermögen, die ein strenges Niederstwertprinzip vorsehen, ein gemildertes Niederstwertprinzip (§253 Abs. 2 HGB) anzuwenden (Wertansatzwahlrecht).

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z



AGB < Impressum - © 2007 - 2024 Kredit-Engel.de