Blindpfändung - Kreditlexikon

Die Blindpfändung oder auch Ausforschungspfändung genannt ist eine Form der Kontopfändung.

Aufgrund eines Vollstreckungstitels kann beim zuständigen Amtsgericht, das sich am Wohnort des Schuldners befindet, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt werden. Dieser wird durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner, meist einer Bank, zugestellt.
Die Bank muß nun das Konto sperren und zieht den Betrag innerhalb von zwei Wochen ein. Sollte der nötige Betrag nicht gepfändet werden können, bleibt die Pfändung erfolglos.
Die Kontopfändung ist abgeschlossen, wenn der Forderungsbetrag durch das gepfändete Konto ausgeglichen wurde oder das Gericht bzw die Vollstreckungsbehörde die Pfändung aufhebt.

Bei einer Blindpfändung wird versucht eine erfolgreiche Kontopfändung über einen Teilbetrag der Schulden durchzuführen, um die Erfolgschancen abschätzen zu können. Bei Erfolg können noch zwei weitere Konten gepfändet werden.
Eine unzulässige Ausforschung bei Kontopfändungen tritt erst bei Forderungen gegen mehr als drei Drittschuldnern am Wohnort des Schuldners, in den meisten Fällen Banken, ein. Hierzu hat der BGH am 19.3.2004 entschieden.
Es wird zwischen Filialbanken und selbständigen Instituten unterschieden. Bei Filialen der GroßBanken wirkt eine Blindpfändung auf alle Konten, egal in welcher Filiale diese abgeschlossen wurden, oder verwaltet werden, da es sich um ein Institut handelt. Bei Sparkassen, Volks- und Raiffeissenbanken sieht es dagegen anders aus. Jedes Institut ist selbständig und Konten bei anderen Geldinstituten werden nicht berührt.
Im zweiten Fall muß der Gläubiger wissen, wo sich Konten des Schuldners befinden, um eine Blindpfändung durchführen zu können.

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