Damnum - Kreditlexikon
Das Damnum (latein.: Verlust, Einbuße) ist ein Synonym für Disagio (aus dem Italienischen „disaggio“ gleich Abgeld, Abzug, Abschlag) und kommt im Zusammenhang mit Krediten und Wertpapieren vor. Bei einem Kredit oder Darlehen wird die Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem Auszahlungsbetrag als Damnum bezeichnet. Bei festverzinslichen Wertpapieren ist das Damnum die Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem niedrigeren Ausgabekurs. In beiden Fällen erfolgt die Rückzahlung des Kredites/der Anleihe zu 100 Prozent. Das Gegenteil von einem Damnum oder Disagio ist das Agio.
Ein Damnum ist eine Zinsvorauszahlung, die am Anfang der Geschäftsverbindung vereinnahmt wird und bei einem Darlehen zu einem während der Dauer der Zinsfestschreibung niedrigerem, gebundenen Sollzinssatz führt. Das Damnum wird in Prozent zum Nominalbetrag ausgedrückt. Möglich ist auch die Nennung des reduzierten Auszahlungskurses (zum Beispiel: Auszahlung 97 Prozent). Die Vergleichbarkeit von Darlehen mit und ohne Damnum ermöglicht der für Kredite an private Verbraucher nach der PAngV anzugebende effektive Jahreszins, in dem ein Damnum ebenso wie eine mögliche Bearbeitungsgebühr berücksichtigt werden muss.
Auch steuerlich wird ein Damnum wie eine Zinsvorauszahlung zu behandelt und kann folglich bei vermieteten Objekten als Werbungskosten abgesetzt werden. Bei eigengenutzten Objekten ist das analog zu den Darlehenszinsen nicht möglich. Allerdings muss es sich um einen marktüblichen Abschlag handeln. Ohne Probleme anerkannt wird ein Damnum in Höhe von einem Prozent pro Zinsfestschreibungsjahr.
Bei einem Annuitätendarlehen wirkt sich die Vereinbarung eines Damnums nachteilig auf den Tilgungsverlauf aus. Das erklärt sich daraus, dass der durch ersparte Zinsen sukzessiv anwachsende Tilgungsanteil aufgrund des reduzierten Nominalzinssatzes entsprechend geringer ausfällt.
Bei Kündigung eines Darlehens mit Damnum entsteht ein Anspruch des Kreditnehmers auf Rückerstattung des unverbrauchten Damnums. Allerdings kann dieser Anspruch gegen einen möglicherweise entstehenden Zins- und Margenschaden aufgerechnet werden.