Darlehensvertrag - Kreditlexikon

Der Darlehensvertrag ist vertragliche Grundlage jedes Darlehens und besteht aus dem Darlehensantrag und der Annahmeerklärung. Antrag und Annahmeerklärung sind getrennt möglich.

Die gesetzliche Grundlage ist durch die §§ 488ff BGB vorgegeben; danach kann ein Darlehensvertrag auch mündlich abgeschlossen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Darlehen an private Verbraucher. Sofern ein Darlehen an einen privaten Verbraucher eine Laufzeit von mehr als drei Monaten hat oder aber den Betrag von 200 Euro übersteigt, ist für ein solches Darlehen ist ein schriftlicher Vertrag verpflichtend. Dieser Vertrag unterliegt den strengen Formvorschriften der im BGB verankerten Verbraucherkreditrichtlinien (§§ 491ff BGB). Wenn in einem Darlehensvertrag für einen privaten Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten sind, ist der Vertrag nichtig. Wird die ungenügende Form erst festgestellt, wenn das Darlehen bereits in Empfang genommen worden ist, bleibt der Vertrag wirksam, doch gilt dann der gesetzliche Zinssatz von vier Prozent gemäß § 246 BGB.

Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Die dafür zu zahlenden Zinsen können für die gesamte Vertragslaufzeit fest oder bis auf Weiteres vereinbart werden. Auch die Zinsvereinbarung ist Bestandteil des Darlehnsvertrages. Sofern im Darlehensvertrag keine andere Regelung getroffen wird, sind die vereinbarten Zinsen jährlich fällig.

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich im Darlehensvertrag zur Abnahme des Darlehens und zur Zahlung der vereinbarten Zinsen und zur Rückzahlung des Kapitals in bestimmten Raten oder aber zur regelmäßigen Zinszahlung und Rückzahlung des Darlehens zum Ende der Laufzeit. Auch tilgungsfreie Jahre können ausgehandelt werden. Sofern für ein Darlehen Sicherheiten vereinbart werden, ist auch diese Sicherheitenvereinbarung Bestandteil des Darlehnsvertrages.

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