Eigentümergrundschuld - Kreditlexikon
Mit Eigentümergrundschuld wird eine zugunsten des Grundstückeigentümers eingetragene Grundschuld bezeichnet. Dieses Vorgehen ist möglich, da der Bestand einer Grundschuld nicht an eine Forderung gebunden ist. In der Regel handelt es sich bei einer Eigentümergrundschuld um eine Briefgrundschuld, die dann außerhalb des Grundbuches durch Abtretung und Übergabe des Grundschuldbriefes als Kreditsicherheit übergeben werden kann. Aber auch die Eintragung einer Eigentümergrundschuld als Buchgrundschuld ist möglich.
Von einer „verdeckten“ Eigentümergrundschuld wird gesprochen, wenn die durch eine Hypothek gesicherte Forderung entweder nicht entstanden oder aber ganz oder teilweise erloschen ist. In beiden Fällen wird die Hypothek kraft Gesetz (§ 1177 BGB) zur Eigentümergrundschuld. Eine Briefhypothek ist zudem eine Eigentümergrundschuld, solange der Hypothekenbrief nicht an den Gläubiger übergeben worden ist.
Auch eine Fremdgrundschuld kann zur Eigentümergrundschuld werden, wenn der Eigentümer nach Rückzahlung der zugrunde liegenden Forderung auf eine Löschung der Grundschuld verzichtet und stattdessen die Übertragung des Rechtes auf seinen Namen vornehmen lässt. Bei einer Buchgrundschuld wird diese Übertragung erst mit Wahrung der Abtretung im Grundbuch rechtswirksam.
Für alle nach dem 1. 1. 1978 eingetragenen Grundpfandrechte besteht für die nachrangigen Gläubiger automatisch ein gesetzlicher Löschungsanspruch, sobald der Eigentümer diese Grundpfandrechte erwirbt. Bei einer ursprünglichen Eigentümergrundschuld entsteht dieser Löschungsanspruch erst, wenn die Eigentümergrundschuld durch Abtretung zu einer Fremdgrundschuld geworden ist und anschließend wieder an den Eigentümer rückübertragen wird. Bei der Hereinnahme einer Eigentümerbriefgrundschuld als Kreditsicherheit ist es deshalb erforderlich, dass entweder bei der Eintragung der Grundschuld der Löschungsanspruch gemäß § 1179a des BG B ausgeschlossen worden ist oder dass etwaige nachrangige Gläubiger auf den gesetzlichen Löschungsanspruch verzichten.