Eigentumsvorbehalt - Kreditlexikon
Der Eigentumsvorbehalt bezeichnet die Übergabe einer beweglichen Sache an den Käufer unter einer aufschiebenden Bedingung des Verkäufers. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 158, 449 und 929 BGB. Der Eigentumsvorbehalt greift in der Regel immer dann, wenn eine Sache vor vollständiger Bezahlung in den Besitz des Käufers übergeht, und dient damit als Kaufpreissicherungsinstrument des Verkäufers. Die in § 929 BGB beschriebene Übertragung des Eigentums durch Einigung und Übergabe wird bei einer Übergabe unter Eigentumsvorbehalt auseinandergezogen: Der Käufer gelangt in den Besitz der Sache (Übergabe), wird aber noch nicht der rechtliche Eigentümer, sondern erwirbt ein Anwartschaftsrecht. Eine unter Eigentumsvorbehalt in den Besitz eines Verkäufers gelangte Sache kann von einem Dritten gutgläubig erworben werden.
Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt darf die erworbene Sache vom Zwischenhändler mit Zustimmung des Verkäufers an einen Dritten weiterveräußert werden. Der Verkäufer lässt sich dann die Kaufpreisansprüche seines Kunden (Zwischenhändler) an den Dritten (Enderwerber) abtreten. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt kann in Kollision treten mit einer zuvor vereinbarten globalen Abtretung aller zukünftigen Forderungen.
Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt liegt dann vor, wenn das Eigentum nicht mit der Erfüllung der eigentlichen Kaufpreisforderung, sondern erst mit der Erfüllung weiterer Forderungen des Verkäufers auf den Käufer übergeht. Eine solche Vereinbarung ist gemäß § 449 BGB nichtig, wenn sie die Erfüllung von Fremdforderungen (zum Beispiel an verbundene Unternehmen) einschließt.
Wird eine unter Eigentumsvorbehalt übergebene Sache gepfändet, kann der Eigentümer im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage gegen die Pfändung gerichtlich vorgehen. Im Insolvenzfall besteht für unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen ein Aussonderungsrecht (§47 InsO).
Der Eigentumsvorbehalt ist ein gängiges Sicherungsmittel bei Teilzahlungskäufen und kommt im Zweipersonenverhältnis zur Anwendung. Er unterscheidet sich von der Sicherungsübereignung, die dann gewählt wird, wenn beispielsweise mit der finanzierenden Bank ein Dritter in das Geschäft eingebunden wird. Wird eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache sicherungsübereignet, greift der gutgläubige Erwerb nicht, da der dafür notwendige Besitzübergang nicht stattfindet. Zur Vermeidung einer Kollision zwischen dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsübereignung ist eine vertragliche Vereinbarung möglich, wonach die Sicherungsübereignung der mit einem Eigentumsvorbehalt belasteten Gegenstände durch die Übertragung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltkäufers ersetzt wird.