Erfüllungsbürgschaft - Kreditlexikon
Eine Erfüllungsbürgschaft (auch Vertragserfüllungsbürgschaft genannt) ist die verbindliche Zusage eines Dritten (in der Regel einer Bank), in Falle der nicht vertragsgemäßen Erfüllung eines zwischen zwei Partnern getroffenen Geschäftes für den finanziellen Ausgleich des entstandenen Schadens zu sorgen. Sie kommt immer dann vor, wenn über einen längeren Zeitraum zu erstellende Wirtschaftsgüter erworben werden und ist insbesondere aus der Immobilienwirtschaft (§ 17 VOB/B) bekannt. Dort sichert eine Erfüllungsbürgschaft die Ansprüche des Käufers aus einem mit einem Bauträger abgeschlossenen Bauwerkvertrag. Aber auch im Anlagenbau und im Schiffs- und Flugzeugbau sind Erfüllungsbürgschaften üblich.
Die Erfüllungsbürgschaft ist eine Form des Avalkredites und kann sowohl zugunsten des Auftragsnehmers als auch des Auftraggebers heraus gelegt werden. Im ersten Fall sichert sie den Vergütungsanspruch auf Zahlung der Auszahlungssumme, im zweiten Fall sichert sie die Ansprüche des Auftragsnehmers auf die vertragsgemäße Lieferung oder Übergabe der beauftragten Sache. Die Erfüllungsbürgschaft kann Schadensersatzforderungen auch aus Vorauszahlungen, Mängelansprüche, Nichterfüllung wegen Insolvenz und Verzug beinhalten und ist bei größeren Aufträgen auf fünf bis zehn Prozent der Auftragssumme begrenzt. Sie erlischt mit der vorbehaltlosen Abnahme der vertraglich zugesicherten Leistung.
Eine in der privaten Baufinanzierung oft vorkommende Bürgschaft nach der Makler- und Bauträger Verordnung (MaBV) sichert lediglich die Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen oder – nach Wahl der bürgenden Bank- die Lastenfreistellung des erworbenen Grundstückes und zählt damit nicht zu den Erfüllungsbürgschaften.