Erstzessionar - Kreditlexikon
Tritt ein Gläubiger seine Rechte aus einer Forderung an einen Dritten ab, handelt es sich um eine Zession. Der Abtretende wird Zedent, der neue Gläubiger Zessionar genannt. Tritt der Erstgläubiger die Forderung zweimal ab, wird der durch die Zweitabtretung entstehende dritte Gläubiger Zweitzessionar genannt; bei dem ersten Zessionar handelt es sich dann um den Erstzessionar. Nach dem BGB (§ 408 BGB) gilt das Grundprinzip der Priorität, das heißt, nur die erste Abtretung ist rechtswirksam. Ein gutgläubiger Erwerb einer Forderung ist, abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, nicht möglich. Bei den Ausnahmen handelt es sich um Forderungen, über die eine Urkunde (beispielsweise einen Grundschuldbrief) ausgestellt worden ist, die dem Zweitzessionar im Rahmen der Zweitabtretung übergeben wird.
In der Praxis kommt die Doppelabtretung immer dann vor, wenn der Schuldner im Rahmen einer Globalzession Forderungen übereignet, die einem verlängertem Eigentumsvorbehalt unterliegen. Eine solche Globalzession ist nur wirksam, wenn sie dem verlängertem Eigentumsvorbehalt den Vorrang einräumt. Wird im Rahmen einer Globalzession für den Fall eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes nur ein schuldrechtlicher Teilverzicht vereinbart, ist die Vereinbarung sittenwidrig und damit unwirksam (BGH 17.1.2008 IX ZR 226/06).
Der Schuldner zahlt mit schuld befreiender Wirkung an seinen Gläubiger, solange er die Forderungsabtretung nicht anerkannt hat. Sofern es sich bei der ersten Zession um eine stille Zession handelt und die Zweitzession offengelegt wird, kann er mit befreiender Wirkung an den Zweitzessionar zahlen.