Gläubiger - Kreditlexikon

Der Gläubiger, auch unter den Begriffen Leistungsnehmer, Kredit- oder Geldgeber bekannt, glaubt daran, dass sein Schuldner die Schuld oder Leistung erbringen wird.

Als Gläubiger wird laut dem Schuldrecht bezeichnet, der gegen jemand anderes, dem Schuldner, einen oder mehrere Ansprüche hat. Die Bezeichnung der rechtlichen Beziehung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ist das Schuldverhältnis. Manchmal hat der Schuldner nicht nur einen Gläubiger sondern mehrere Gläubiger, die gegenüber dem Schuldner Forderungen haben. Die Gesamtheit der Gläubiger wird als Gruppe der Gläubiger tituliert.

Ferner ist in der Zwangsvollstreckung der (Vollstreckungs-) Gläubiger die Person, der aus dem vollstreckbaren Titel vollstrecken kann. Der (Vollstreckungs-) Schuldner ist derjenige, gegen den aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt wird.

Im Falle eines Insolvenzverfahrens vertreten die Gläubiger ihre Interessen und Ansprüche gemeinschaftlich. Das Hauptorgan ist hier die sog. Gläubigerversammlung (gemäß § 74 InsO). Die Gläubigerversammlung trifft über die wichtigen Entscheidungen und Punkte in einem Insolvenzverfahren. Neben der Gläubigerversammlung kann auch der Einsatz von einem Gläubigerausschuss sinnvoll sein, der einen Insolvenzverwalter sowohl bei der Durchführung seiner Aufgaben überwachen als auch unterstützen soll.

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