Grundschuld - Kreditlexikon

Die Grundschuld ist ein dingliches Recht, die Zahlung eines bestimmten Geldbetrag aus einem grundstücksgleichen Recht (z.B. Erbbaurecht) oder Grundstücks zu fordern.

Dieses dingliche Recht kann man in der Abteilung III von einem Grundbuch finden. Eine Grundschuld ist abstrakt und nicht akzessorisch wie bei Hypotheken. D. h. dass Grundschulden nicht von dem Bestand und dem Umfang von den gesicherten Forderungen abhängig sind. Neben dem Grundschuldbetrag wird auch noch die Nebenleistung und die dinglichen Zinsen, sog. Grundschuldzinsen, eingetragen. Die Grundschuldzinsen können höhere Forderungen absichern, die beispielsweise durch einen Zahlungsverzug entstehen und den eigentlichen Grundschuldnominalbetrag übersteigen.

Ferner unterscheidet man bei der Grundschuld zwischen der Buch- und Briefgrundschuld. Die Buchgrundschuld wird lediglich in das Grundbuch eingetragen. Dagegen wird die Briefgrundschuld nicht nur in das Grundbuch eingetragen sondern darüber hinaus wird vom Grundbuchamt der Grundschuldbrief mit Betrag ausgestellt. Ferner muss der Briefausschluss im Grundbuch eingetragen werden. D. h. dass eine Grundschuld eine Briefgrundschuld ist und eine Grundschuld ohne Brief eine Buchgrundschuld ist.

Der Rang einer Grundschuld kann u. a. bei einer Zwangsvollstreckung wichtig sein. Maßgeblich für die Sicherheit und für den Wert von einer Grundschuld ist der Rang bei der Grundbucheintragung. Dies hat bei einer Zwangsversteigerung bzw. -vollstreckung erhebliche Auswirkungen, weil die Gläubiger nach dem Rang befriedigt werden. Aufgrunddessen verlangen etliche Banken in der heutigen Zeit bei der Absicherung von einem Darlehen mittels einer Grundschuld den ersten Rang. Mittels Einigung und Eintragung können aber auch die Rangverhältnisse geändert werden und diese Erklärungen bedarf es der notariellen Beglaubigung.

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