Kreditkündigung - Kreditlexikon
Die Kündigung eines Kredites vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit kann entweder durch den Kreditnehmer oder durch den Kreditgeber, d.h. die Bank, erfolgen. In jedem Falle ist der Kreditnehmer verpflichtet innerhalb einer Frist von 2 Wochen die ausstehende Kreditschuld zuzüglich Zinsen und Gebühren zurückzuzahlen. Sollte dies nicht geschehen bleibt das Kreditverhältnis unverändert bestehen.
Man unterscheidet zwischen dem ordentlichen und dem ausserordentlichen Kündigungsrecht der Vertragspartner. Darüber hinaus muss bei einer Kreditkündigung beachtet werden, ob die zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel einer variablen oder einer festen Zinsvereinbarung unterliegen. Im Rahmen einer ordentlichen Kündigung kann ein Kreditverhältnis mit festem Zinssatz durch den Kreditnehmer zum Ablauf der Zinsbindungsfrist unter Einhaltung einer einmonatigen Frist beendet werden. Grundpfandrechtlich besicherte Kredite können durch den Kreditnehmer erst nach Ablauf der sechsmonatigen Kündigungssperrfrist und unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.
Unterliegen die Kreditmittel einem variablen Zinssatz kann jederzeit eine Kündigung durch den Kreditnehmer veranlasst werden, wobei auch hier eine dreimonatige Kündigungsfrist gilt.
Die Bank kann das Kreditverhältnis nur im Rahmen des ausserordentlichen Kündigungsrechtes vorzeitig beenden, wenn sich die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Kreditnehmers gravierend verschlechtert hat und befürchtet werden muss, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Das ausserordentliche Kündigungsrecht des Kreditnehmers erlaubt eine Kreditkündigung bei begründetem Interesse, d.h. beispielsweise im Falle des Verkaufs der besicherten Immobilie.