Kreditwesengesetz - Kreditlexikon
Hinter der Bezeichnung des Kreditwesengesetzes versteckt sich das Gesetz über das Kreditwesen, welches im Jahr 1961 in der Grundfassung verabschiedet wurde und aktuell in der Fassung vom 09.09.1998 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wird die Struktur der Kreditinstitute und der Bankenaufsicht geregelt.
Das Kreditwesengesetz hat mehrere miteinander verzweigte Hauptaufgaben. So soll gesichert und erhalten werden, dass das Geld- und Funktionswesen funktionsfähig bleibt. Gleichzeitig soll der Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten ebenso erhalten und gesichert werden. Dies geschieht in Zusammenhang mit Vorschriften über das Kreditgeschäft und die Kreditüberwachung. So wird ferner die Bildung angemessenen Eigenkapitals überwacht sowie die Erhaltung einer genügenden Liquidität.
Zum Jahresabschluss der Kreditinstitute findet eine Prüfung dieser Abschlüsse statt. Dabei können auch Teilbereiche, wie zum Beispiel Depots, einer Prüfung unterzogen werden.
Somit versteht sich also das Kreditwesengesetz als eine Art Kreditaufsicht. Doch stehen auch Finanzinstitute sowie Finanzholdings unter der Aufsicht. Leistet ein Unternehmen bankbezogene Hilfsdienste, zum Beispiel für bestimmte Bereichen, fallen deren Aufgaben auch unter die Aufsicht durch das Kreditwesengesetz.
Das Kreditwesengesetz hat ferner eine Regelung zur Vergabe von Großkrediten getroffen. Nämlich sind diese der Deutschen Bundesbank unter einer bestimmten Voraussetzung zwingend erforderlich anzuzeigen. Dies gilt, wenn Großkredite die Summe von 10 % des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstitutes erreichen.
Zur Kontrolle der Einhaltung der durch das Kreditwesengesetz vorhandenen Vorschriften wurden Bundesbehörden ins Leben gerufen, die dieser Aufgabe seit Jahrzehnten nachkommen.