Organkredit - Kreditlexikon
Organkredite werden von Finanzdienstleistungsunternehmen und Banken an juristische oder natürliche Personen vergeben, die in Gesellschaftsrechtlicher Form oder in Personeller Form mit der Bank verbunden sind. Organkredite können aber auch Organisationen verliehen werden die durch einer Beteiligung mit der Bank oder dem Finanzdienstleistungsunternehmen verbunden sind.
Bei einen Organkredit kann auch die Bank Anteile an einen Unternehmen des Kreditnehmers erhalten. Im deutschen Kreditwesengesetz KWG § 15 erhalten Organkredite: der Geschäftsleiter oder die Geschäftsführung einer Bank, sowie die Handlungsbevollmächtigten oder die Prokuristen des Institutes.
Gesellschafter der Bank können einen Organkredit erhalten wenn das Institut der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird oder aber auch wenn es sich um eine Personenhandelsgesellschaft handelt. Organkredite bekommen auch persönlich haftende Gesellschafter die nicht Geschäftsleiter sind und in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft stehen und deren Institut mit Aktien handelt.
Stille Gesellschafter der Bank oder des Finanzdienstleistungsinstitutes bekommen ebenfalls einen Organkredit.
Von den obig aufgeführten Personen können auch die Ehegatten, Lebensgefährten oder minderjährige Kinder den Organkredit erhalten.
Die Abstimmung, der Beschluss und die Zustimmung müssen vor Gewährung oder Genehmigung des Kredites einstimmig gefasst werden sowie zu marktmäßigen Bedingungen außer es handelt sich um ein Mitarbeiterprogramm. Sollte ein Kredit ohne Zustimmung erfolgen ist dieser unmittelbar zurück zu geben, sollte keine Nachträgliche Zustimmung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates erfolgen.
Organkredite, die nicht zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden, sind mit einen Eigenkapital zu hinterlegen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAfin kann im Einzelfall Obergrenzen anordnen für die Erteilung eines Organkredites.