Teileigentum - Kreditlexikon
Teileigentum ist eine Eigentumsform aus dem Mietrecht. Als Teileigentum wird Sondereigentum an einem Raum einer nicht zu Wohnzwecken dienenden Immobilie in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an der gemeinschaftlichen Immobilie, zu welcher der Raum gehört, bezeichnet. Zum Sondereigentum gehören jene Teile des Raumes, welche im alleinigen Eigentum des Mieters resp. Inhabers des Raumes stehen.
Zum Sondereigentum können nur sog. sondereigentumsfähige Teile gezählt werden, z.B. abgeschlossene Wohn- und Geschäftsraume, Tiefgaragen etc. und die Bestandteile dieser Räume, welche nicht zum Gemeinschaftseigentum gehören. Dazu zählen zum Beispiel Sanitäreinrichtungen im Raum selber, Bodenbeläge, mit dem Raum verbundene Balkone und Leitungen resp. Versorgungsleitungen resp. alle Anlagen und Einrichtungen, welche nicht für die Funktionsfähigkeit der ganzen Immobilie vonnöten sind und lediglich für den einzelnen Raum bestimmt sind.
Wenn jedoch eine solche Einrichtung nicht im Raum selber liegt, aber nur dem Raumbesitzer dient, muss sie vertraglich ausdrücklich zu Sondereigentum erklärt werden. Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle Anlagen und Einrichtungen, welche von allen Benutzern resp. Mietern der Immobilie gemäss Haus- resp. Mietordnung gemeinsam benutzt und beansprucht werden wie z.B. Aufzug, Rasenflächen, die Immobilie an sich, Heizanlagen, der gemeinschaftliche Antennenpark oder Fassaden.
Der zweite Bestandteil des Teileigentums, der Miteigentumsanteil, ist eine rechnerische Grösse, welche vom Vermieter nach einem meist für alle Mieter gleichen Verteilschlüssel berechnet wird. Dabei wird der Anteil an der gesamten Immobilie in Abhängigkeit vom Sondereigentumsanteil berechnet. Der Miteigentumsanteil bestimmt die Grösse der zu zahlenden Abgaben für das Gemeinschaftseigentum. Ausserdem ist der Miteigentumsanteil rechtlich wichtig, da eine Eigentümerversammlung nur bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Miteigentumsanteile handlungsfähig ist.