Umlaufvermögen - Kreditlexikon
Das Umlaufvermögen eines Betriebes oder von einem Unternehmen sind mit den Anschaffungskosten (Wertobergrenze) oder mit dem Tageswert (Marktpreis oder Börsenpreis) gleichzustellen. Sie gehören zu den Vermögensgegenständen einer Firma die Umgesetzt werden sollen z.B. Büromöbel die verkauft werden sollen, deren Bestand sich durch Ein- und Verkauf häufig ändern. Büromöbel die in der Firma bleiben zur Eigennutzung sind sie als Anlagegegenstand zu bewerten. Im allgemeinen werden alle Gegenstände die durch Einkauf von Materialien oder Werkstoffen die zur Produktion dienen werden als Umlaufvermögen bewertet. Das Erzeugnis oder das Produkt was durch die Fertigung entsteht und verkauft werden soll ist genauso ein Umlaufvermögen da sie gegenüber den Kunden zu einer Forderung werden und der Kunde dafür bezahlen muss. Der Leiter oder die Leitung einer Firma eines Betriebes oder eines Unternehmens entscheiden welchen Zweck ein Gegenstand oder die Gegenstände zu erfüllen haben.
Es gelten nach dem § 266 HGB (Handelsgesetzbuch) aber auch Wertpapiere zum Umlaufvermögen eines Betriebes oder Anteile an einen verbundenen Unternehmern. Liegt der Tageswert unter den Kaufpreis, muss auf den Tageswert abgeschrieben werden. Bestehen Forderungen aus Lieferung und Leistung gehören diese auch zum Umlaufvermögen. Dabei gibt es zwei verschiedene Arten von Forderungen, zweifelhafte und einwandfreie Forderungen. Die Zweifelhaften Forderungen sind mit einen geschätzten Wert anzugeben und einwandfreie Forderungen mit Ihrem Nennwert.
Das Umlaufvermögen kann zu einem gewissen Teil mit Lieferantenkrediten oder mit Fremdkapitel kurzfristig finanziert werden.
Die Gliederung des HGB ist aber nur bedingt zur Beurteilung des Vermögens, der Finanzlage geeignet.
Das Umlaufvermögen wird in der Bilanz mit den Wert der Passivseite den Finanzquellen in Verbindung gebracht.