Vollstreckungsabwehrklage - Kreditlexikon

Die Vollstreckungsabwehrklage (auch: Vollstreckungsgegenklage) nach § 767 ZPO ist ein Rechtsbehelf, durch den solche Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einem bestimmten Titel geltend gemacht werden können, die den Anspruch selbst betreffen (im Unterschied etwa zur Vollstreckungserinnerung).

Der Schuldner kann damit ein Urteil erwirken, in dem die Vollstreckung aus dem betreffenden Titel für unzulässig erklärt wird. Zuständig ist das Prozessgericht, das den der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel ausgeworfen hat.

Die Klage muß durch materiellrechtliche Einwendungen begründet sein. Es dürfen nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die im Hauptverfahren, das der Erteilung des Titels vorausging, nicht vorgetragen werden konnten (§ 767 Abs. 2 ZPO).
Ein typischer Grund für eine Vollstreckungsabwehrklage wäre etwa, dass der Anspruch nach seiner Titulierung durch Zahlung erloschen ist (§ 367 BGB). Auch kann der Schuldner auf diesem Wege geltend machen, der Gläubiger habe ihm (nach der Titulierung, s.o.) die Forderung gestundet, im Rahmen eines Vergleichs reduziert oder eine Ratenzahlung gestattet.

Bereits bei Einlegung der Vollstreckungsabwehrklage kann das Prozessgericht, in dringenden Fällen auch das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt wird, bis über die Klage endgültig entschieden ist. Diese Anordnung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Schuldner eine Sicherheit für den zu vollstreckenden Betrag hinterlegt. Auch kann sie dahingehend eingeschränkt sein, dass der Gläubiger die Vollstreckung fortsetzen darf, wenn er seinerseits eine Sicherheitsleistung erbringt (§ 769 Abs. 1, 2 ZPO).

Ist die Klage erfolgreich und wird die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, so hat das Vollstreckungsorgan bereits getroffene Maßnahmen aufzuheben (§ 776 S. 1 ZPO). Liegt ihm eine Ausfertigung des entsprechenden Urteils vor, darf es keine weiteren Maßnahmen ergreifen (§ 775 Ziff. 1 ZPO).

Mit Hilfe der Vollstreckungsabwehrklage kann jedoch nur die Vollstreckbarkeit des Titels gehemmt werden. Eine endgültige gerichtliche Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs wird nur durch eine entsprechende, separat zu erhebende Feststellungsklage erreicht.

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