Vollstreckungsklausel - Kreditlexikon
Die „Vollstreckungsklausel“ wird oft auch nur kurz „Klausel“ genannt. Sie muss vom Gläubiger bei dem zuständigen Gericht beantragt werden und ist unbedingt notwendiger Bestandteil einer „vollstreckbaren Ausfertigung“, also eines Vollstreckungsurteils.
Die Vollstreckungsklausel lautet: „Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. usw. (also Bezeichnung des Gläubigers) zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt, der Titel wurde dem Beklagten am … (Datum) zugestellt.“ (§ 725 ZPO = Zivilprozessordnung). Ohne die Vollstreckungsklausel liesse sich die Vollstreckung nicht praktisch durchführen. Sie muss vom Urkundsbeamten beim zuständigen Gericht unterschrieben und mit einem Siegel versehen werden. Dies ist Voraussetzung für die praktische Durchführung der Vollstreckung, die dann von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen wird.
Der Vorteil an der Klauselerteilung ist, dass der Vollstreckende sich darauf verlassen kann, dass der Anspruch bereits „tituliert“ und so mit rechtmässig ist und keine umfangreichen Prüfungen des Anspruchs und Sachverhaltes mehr vorgenommen werden müssen.
Damit nicht mehrfach vollstreckt werden kann, wird stets nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Die Gewährung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen ist in begründeten Ausnahmefällen möglich, z. B. wenn der Gläubiger glaubhaft erklären kann, dass er diese verloren hat.
Es gibt „einfache Klauseln“ und „qualifizierte Klauseln“, also titelergänzende und Titelübertragende Klauseln. Im Regelfall werden die einfachen Vollstreckungsklauseln erteilt. Qualifizierte Klauseln werden dann ausgestellt, wenn die „Parteiidentität“ des Gläubigers nicht gegeben ist.
Der Schuldner kann gegen die Klauselerteilung den „Rechtsbehelf der Klauselerinnerung“ einlegen oder eine Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) erheben.