Vollstreckungsmaßnahmen - Kreditlexikon
Bevor Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden können, muss dem Schuldner von Amts wegen ein Vollstreckungsbescheid zugestellt werden. Sobald der Schuldner diesen erhalten hat, ist der Gläubiger berechtigt die Zwangsvollsteckung durchführen zu lassen. Die Zwangsvollstreckung ist die Eintreibung von offenen Geldforderungen. Damit der Gläubiger seine ausstehenden Forderungen erhält, nutzt er als letzte Möglichkeit die Zwangsvollstreckung. Um diese durchführen zu lassen, wird oft ein Gerichtsvollzieher beauftragt. Dieser führt im Auftrag des Gläubigers die Vollstreckungsmaßnahmen durch.
Der erste Schritt des Gerichtsvollziehers ist die Pfändung von beweglichen Vermögen.
Dazu ist er berechtigt die Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen zu durchsuchen. Sind diese vorhanden, werden diese vom Gerichtsvollzieher verwertet und der Gläubiger erhält den Erlös. Ebenso sind Grundstücke und Immobilien pfändbar. Diese können zwangsversteigert werden.
Sind keine Pfändungen möglich, ist der zweite und nächste Schritt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Der Schuldner muss seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenbaren. Diese Daten erhält der Gläubiger und kann wichtige Aspekte zur weiteren Zwangsvollstreckung einsehen. So erfährt er wichtige Angaben des Schuldners über dessen Arbeitgeber, Bankverbindung und Vermögensverhältnisse.
Falsche Angaben des Schuldners diesbezüglich können zu einer Haftstrafe führen.
Die dritte Vollstreckungsmaßnahme ist die Lohn- und Gehaltspfändung.
Das Arbeitseinkommen ist nicht vollständig pfändbar. Ein gesichertes Grundeinkommen für den Schuldner und dessen Unterhaltspflichtige sind geschützt und nicht pfändbar. Deshalb bringt die Lohn – und Gehaltspfändung oft keinen Erfolg.
Eine weitere Vollstreckungsmaßnahme ist dann die Kontopfändung. Auch hier besteht ein gewisser Pfändungsschutz für den Schuldner. Beim jeweiligen Amtsgericht kann der Schuldner die Kontopfändung aufheben lassen, wenn er bestimmte Auflagen erfüllt.
Bei allen Vollstreckungsmaßnahmen hat der Schuldner die Möglichkeit diese abzuwehren. Der Schuldner kann jederzeit seine Zahlungsbereitschaft beweisen. Auch der Gerichtsvollzieher kann Ratenzahlungen vereinbaren und die laufenden Vollstreckungsmaßnahmen können ruhen oder aufgehoben werden.