Warenschulden - Kreditlexikon

Als Warenschulden bezeichnet man Schulden, welche aus dem erfolgten Verkauf einer Ware entstehen, während sich diese noch im Besitz des Schuldners befindet. Warenschulden sind, wenn nicht anders festgelegt und gemäss § 448 BGB Holschulden, d.h. der Gläubiger hat die Ware beim Schuldner abzuholen. Der Schuldner verpflichtet sich während dieser Zeit zur Lagerung und der Übernahme der durch die Lagerung entstehenden Kosten und trägt zudem das Risiko, welches die Lagerung mit sich bringt.

Der Erfüllungsort liegt beim Schuldner. Warenschulden können auch Bringschulden sein, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder den Sitten entspricht (zum Beispiel bei Heizöllieferungen). Warenschulden sind auf jeden Fall Bringschulden, wenn der Gläubiger die Kosten für den Versand bereits übernommen hat. Der Erfüllungsort liegt in diesem Fall beim Gläubiger, der Schuldner verpflichtet sich, die Ware dem Gläubiger zu liefern.

Häufig sind Warenschulden im geschäftlichen Handelsverkehr Schickschulden. Dies bedingt eine vertragliche Vereinbarung. In diesem Fall liegt der Erfüllungsort zwar beim Schuldner, dieser verpflichtet sich jedoch, die Ware zum Gläubiger oder an einen anderen Ort zu liefern. Bei Waren wird dies als Versendungskauf bezeichnet.

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