Zusatzbeitrag (der gesetzlichen Krankenkassen) - Kreditlexikon

Seit der schwarz-roten Gesundheitsreform wird die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen über den Gesundheitsfonds geregelt. Dieser trat Anfang 2009 in Kraft und funktioniert wie ein zentraler Geldpool, in den neben den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Krankenkasse auch Steuermittel des Bundes fließen. Dieses Geld wird nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die gesetzlichen Krankenkassen verteilt, damit diese ihre Ausgaben davon decken können.

Dadurch haben die Krankenkassen keinen Einfluss mehr, wie viel Geld ihnen zur Gewährung der Versicherungsleistungen zur Verfügung steht. Reichen die Mittelzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für eine Krankenkasse nicht aus, um die Ausgaben zu decken, muss sie das fehlende Geld von den Mitgliedern direkt einfordern. Dies geschieht über den Zusatzbeitrag (ext).

Die Höhe der Zusatzbeiträge variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse. Bis zu acht Euro monatlich können die Kassen von ihren Mitgliedern pauschal verlangen. Darüber liegende Beträge erfordern eine Einkommensprüfung und sind auf ein Prozent des Bruttoeinkommens begrenzt. Maximal kann der Zusatzbeitrag monatlich 37,50 Euro betragen. Jeder Versicherte ist grundsätzlich verpflichtet den Zusatzbeitrag zu zahlen, auch Geringverdiener oder Arbeitssuchende. Ausnahmen gelten für beitragsfrei Mitversicherte, z.B. in der Familienversicherung.

Im Jahre 2009 ist das Defizit im Gesundheitswesen so stark angestiegen, dass seit Januar 2010 immer mehr Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben müssen. Vor allem sind kleinere Betriebskrankenkassen betroffen, aber auch große Ersatzkassen wie die KKH Allianz und die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK).

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