Zwangsversteigerung - Kreditlexikon

Die Zwangsversteigerung ist ein staatliches Machtmittel, durch das Gläubiger die Chance erhalten ihre Geldforderungen geltend zu machen. Dabei beziehen sich die Anforderungen auf das sogenannte „unbewegliche Vermögen“. Dazu gehören beispielsweise Grundstücke und darauf erbaute Immobilien, Wohnungseigentum und Erbbaurechte.
Den Antrag muss der Gläubiger bei dem dafür zuständigen Amtsgericht einreichen. Dieses prüft, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beschluss über die Zwangsvollstreckung muss dem Schuldner, sowie dem Gläubiger zugestellt werden.
Ist der Schuldner mit dem Urteil nicht einverstanden, so muss er binnen 2 Wochen, ab Anordnungsbeschluss, die Einstellung der Zwangsversteigerung beantragen. Kann er beweisen dass er den Forderungen innerhalb von 6 Monaten nachkommen kann, hat er gute Erfolgschancen und die Vollstreckung wird für 6 Monate stillgelegt.
Genauso hat der Gläubiger das Anrecht die Zwangsversteigerung stilllegen zu lassen.
Den Wert des Versteigerungsobjekt bestimmt meist ein Sachverständiger. Diese Aufgabe kann jedoch auch vom Rechtspfleger übernommen werden. Dieser Wert wird dann dem Schuldner und Gläubiger bekanntgegeben.
Drei Teile gehören zum Versteigerungstermin. Zuallererst die Bekanntmachung, worin der Verkaufswert festgelegt wird. Darauf folgt die Bietzeit. Sie beträgt mindestens 30 Minuten und endet, wenn ein Gebot dreimal wiederholt wird und zum Schluss kündigt das Gericht noch die Entscheidung des Zuschlags an.

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