Zweitzessionar
Der Zweitzessionar ist der zweite Sicherungsnehmer aus einer zweifachen Abtretung (Zession). Gläubiger und Schuldner eines Schuldverhältnisses bleiben üblicherweise während dessen Dauer von Beginn bis Ende ein und dieselbe Person. Unter Umständen kann eine andere Rechtsnachfolge herbeigeführt werden. Der bisherigen Gläubiger wird durch Zession ausgetauscht. Dabei tritt der bisherige Gläubiger, Zedent genannt, vertraglich seinen Anspruch an einen neuen Gläubiger (Zessionar) ab.
Im Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen ist geregelt, an wen der übernommene Schuldner zu tilgen hat. Danach ist der Schuldner (Zessus), solange diesem der Zessionar nicht bekannt wird, berechtigt den ersten Gläubiger zu befriedigen. Der Zessionar seinerseits kann seine Forderung an einen Anderen, zweiten Zessionar abtreten. Bei einer mehrfachen Zession ist zu klären, an wen der Zessus zahlen muss.
Ob der erste Zessionar oder der Zweitzessionar der Berechtigte ist, lässt sich auch daraus ermitteln, inwieweit der Schuldner über die Abtretungen informiert worden ist. Das Gesetz sieht keine bestimmte eindeutige Form der Benachrichtigung vor. Zedent wie Zessionare können den Zessus über die Zessionen informieren. Die Benachrichtigung muss eindeutig und verständlich formuliert sein. Handelt es sich bei den Abtretungen um stille Zessionen, kann der Zessus an den ihm bekannten bisherigen Gläubiger Schuld befreiend leisten. Bei einer stillen Abtretung erhält der Drittschuldner keine Abtretungsanzeige.