Teilbürgschaft - Kreditlexikon
Eine Teilbürgschaft ist im Schuldrecht ein Vertrag, bei dem mehrere Personen die Schulden eines Schuldners an den Gläubiger übernehmen, wenn der Schuldner nicht mehr zahlungsfähig ist. Jeder der Bürgen ist dann, im Gegensatz zu einer Einzelbürgschaft, nur für einen Teil der Schulden verantwortlich.
Hauptsächlich kommt dies bei Banken zu tragen. Der Bankkunde möchte z.B. einen größeren Kredit, kann aber keine Sicherheiten anbieten. In diesem Fall kann der Bankkunde mehrere Bürgen beibringen, welche sich für die Rückzahlung der geliehenen Summe sowie der anfallenden Zinsen verbürgen.
Eine Teilbürgschaft muss, wie auch eine Bürgschaft, durch einen Vertrag zwischen jedem einzelnen Bürgen und dem Gläubiger schriftlich festgehalten werden. Mündliche Absprachen gelten hier nicht. Der Teilbürgschaftsvertrag muss die Hauptschuld, den Hauptschuldner, den Gläubiger sowie die einzelnen Bürgen enthalten. Ebenso muss in diesem Vertrag die Summe, für die jeder einzelne Bürge eintritt, einzeln fixiert werden. Die Gesamtsumme aller Beträge der Bürgen ergibt dann die Summe der Hauptschuld.
Der Teilbürgschaftsvertrag ist zeitlich unbegrenzt und gilt so lange, bis die gesamte Summe des Darlehens oder des Kredits beglichen wurde. Natürlich kann auch der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten, dann erlischt die die Teilbürgschaft und der Vertrag ist hinfällig. Beim Tot einen Bürgen erlischt die Bürgschaft nicht. Es können in diesem Fall die Erben zur Bürgschaft weiter verpflichtet werden.
Eine Teilbürgschaft ist immer ein großes Risiko und sollte somit genau bedacht werden.