Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit - Kreditlexikon
Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ist ein juristischer Begriff. Sie hängt von der Volljährigkeit ab, welche im bürgerlichen Gesetzbuch im § 2 definiert ist. Grundsätzlich gilt jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres als Volljährig. Weiterhin ist gesetzlich definiert, dass jede volljährige, natürliche Person auch voll Geschäftsfähig ist.
Unbeschränkt Geschäftsfähig zu sein bedeutet, dass diese Person wirksame Willenserklärungen abgeben kann, also zum Beispiel einen Kaufvertrag, oder auch jeden andersartigen Vertrag abschließen kann.
Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit kann allerdings unter bestimmten Gründen wieder erlöschen und hält nicht automatisch ein Leben lang an. Wenn eine Person Rechtsgeschäfte tätigt, während sie unzurechnungsfähig ist, also zum Beispiel stark alkoholisiert ist, kann es sein, dass diese Willenserklärung unwirksam wird. Des Weiteren kann die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wieder aufgehoben werden, wie zum Beispiel im Falle einer geistigen Behinderung, oder von altersbedingter Verwirrtheit. In diesen Fällen kann gerichtlich festgelegt werden, dass diese natürliche Person nicht Geschäftsfähig ist, und ein gesetzlicher Vertreter bestimmt werden muss.
Neben der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit gibt es noch die Geschäftsunfähigkeit, welche für Kinder unter 7 Jahren gilt. Für Jugendliche im Alter zwischen 7 und 18 Jahren gilt die teilweise Geschäftsfähigkeit. Die Umstände in welchen Rechtsgeschäfte trotzdem voll gültig sind, finden sich im bürgerlichen Gesetzbuch.
Auch Willenserklärungen, die ein unbeschränkt Geschäftsfähiger abgibt können unter Angabe von relevanten Gründen angefochten werden. Anfechtungsgründe sind im bürgerlichen Gesetzbuch definiert, die wichtigsten Beispiele sind: Inhaltsirrtum (§ 119), Erklärungsirrtum (§ 119), unrichtige Übermittlung (§ 120), Eigenschaftsirrtum (§ 119), Arglistige Täuschung (§ 123), Widerrechtliche Drohung (§ 123).
Auch bei der Anfechtung gilt es aber gewisse Fristen einzuhalten. In den §§ 119, 120, 121 BGB ist definiert, dass angefochten werden muss, sobald der Anfechtungsgrund bekannt wurde. In den §§ 123, 124 BGB ist definiert, dass in diesen Fällen binnen Jahresfrist angefochten werden muss.