Titel - Kreditlexikon
Als Vollstreckungstitel, umgangssprachlich meist „Titel“ genannt, wird eine Urkunde bezeichnet, aus der hervorgeht, dass dem im Titel genau bezeichneten Anspruchsteller ein näher bezeichneter Anspruch gegen einen klar beschriebenen Dritten zusteht. Der Vollstreckungstitel kann ganz unterschiedliche Inhalte haben. Er kann den Anspruchsteller in die Lage versetzten, den Dritten zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen zu bewegen. Häufig beinhaltet ein Titel einen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. Dann dient der Titel in erster Linie dazu, anschließend die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu betreiben. Der Vollstreckungstitel ist hierfür die unabdingbare Voraussetzung. Freilich muss der Anspruch dazu möglichst genau bezeichnet und vor allen Dingen vollstreckbar sein.
So vielfältig die Ansprüche sind, die in einem Vollstreckungstitel niedergeschrieben sein können, so vielfältig sind auch die Urkunden selbst, die diesen Anspruch verkörpern können. Eine Reihe der wichtigsten Vollstreckungstitel sind in der Zivilprozeßordnung geregelt. So ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 704 ZPO beispielsweise aus Endurteilen möglich, die entweder bereits rechtskräftig oder zumindest für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind. Neben dem Urteil spielt in der Praxis der Vollstreckungsbescheid eine besondere Rolle. Die Vorschrift des § 794 ZPO nennt noch zahlreiche weitere Titel aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. So fällt ein vor dem Gericht von den Parteien geschlossener Vergleich genauso darunter wie ein rechtskräftiger oder für vorläufig vollstreckbar erklärter Schiedsspruch. Selbst notarielle Urkunden können die Voraussetzungen eines vollstreckbaren Titels erfüllen.
Auch in anderen Gesetzen finden sich Vorschriften zum Vollstreckungstitel wie zum Beispiel in § 201 Insolvenzordnung oder dem Arbeitsgerichtsgesetz, der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Zwangsversteigerungs- und dem Sozialgerichtsgesetz.