Bankgeheimnis - Kreditlexikon
Das Bankgeheimnis bezeichnet ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis zwischen de Bank und dem Kunden und ist Voraussetzung für eine bankmäßige Geschäftsbeziehung. Obwohl es nicht gesetzlich geregelt ist, wird es in de Rechtssprechung (BGH WM 1985,1305) und der Literatur (Canaris Rn 66ff; Sichtermann: Bankgeheimnis und Bankauskunft 1984) allgemein anerkannt. Das Bankgeheimnis ist verfassungsrechtlich geschützt und wird hergeleitet aus dem im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) und dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.12 GG) der Bank. Privatrechtlich wird es im Bankvertrag geregelt.
Die Pflicht zur Geheimhaltung ist gleichzeitig ein Recht, Auskünfte zu verweigern. Dieses Recht gilt durch den „Bankenerlass“ vom 31. 8. 1979 ausdrücklich auch gegenüber Finanzbehörden und ist verankert im § 30a AO des SteuerreformG. Das Recht auf Wahrung des Bankgeheimnisses besteht bereits vor dem Abschluss eines Bankvertrages und überdauert das Ende eines solchen Vertrages. ES wird auch im Ausland von vielen Staaten anerkannt.
Doch es gibt Ausnahmefälle, in denen gegen das Bankgeheimnis verstoßen werden darf. Dazu gehören Auskünfte an das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank. Beide Institute dürfen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben alle Auskünfte verlangen.
Eine weitere Ausnahme kommt im Rahmen eines Zangsvollstreckungsverfahrens vor; eine Bank muss der gerichtlichen Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung innerhalb von zwei Wochen nachkommen. Eine weitere Ausnahme ist bei Tod eines Kunden erlaubt: In einem solchen Fall muss ein Finanzinstitut eine Anzeige an das Erbschaftssteuer-Finanzamt abgeben. Auch im Rahmen eines Strafverfahrens steht Mitarbeitern einer Bank kein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem Gericht zu.