Zweckerklärung - Kreditlexikon
Bei der Vereinbarung einer Kreditsicherheit stehen personelle, dingliche und rechtliche Sicherheiten zur Auswahl. Darüber hinaus unterscheidet man zwischen einer einer akzessorischen und einer abstrakten Kreditsicherheit. Bei einer akzessorischen Kreditsicherheit wie beispielsweise einer Bürgschaft oder der Verpfändung von Sparguthaben oder Wertpapieren kann die Kreditsicherheit nicht unabhängig von einem zu Grunde liegenden Kreditverhältnis bestehen und erlischt automatisch mit Tilgung des Kredites. Infolgedessen mindert sich der Sicherungsanspruch, den die Bank gegenüber dem Kreditnehmer aus der vereinbarten Kreditsicherheit hat, entsprechend der erbrachten Rückzahlungssleistungen im Laufe der Tilgungsphase.
Im Gegensatz dazu kann eine abstrakte Kreditsicherheit wie beispielsweise eine Grundschuld, die Abtretung von Forderungen oder die Übereignung von Maschinen und Fahrzeugen unabhängig von einem Kreditverhältnis bestehen. Der Sicherungsanspruch der Bank gegenüber dem Kreditnehmer verändert sich während der Kreditlaufzeit nicht und bleibt in der vereinbarten Höhe bestehen, da er nicht durch Tilgungsleistungen verringert wird.
Die Zweckerklärung bzw. Sicherheitsabrede wird im Zusammenhang mit einer abstrakten Kreditsicherheit benötigt und stellt die Verbindung zwischen dem abzusichernden Kredit und der Sicherheit dar. In der Zweckerklärung wird genau festgelegt, welche Rechte oder Gegenstände als Kreditsicherheit vereinbart werden und in welcher Höhe der Sicherungsanspruch der Bank besteht. Darüber hinaus wird in der Zweckerklärung festgehalten in welchem Falle die Bank das Recht hat die Kreditsicherheit zu verwerten.